Satzung (Stand: 21. Mai 2011)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Pauline“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wurde am 21.05.2011 gegründet.
    3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
    4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Er ist dabei selbstlos tätig und unterstützt Menschen, welche in Folge einer einzigartigen Chromosomenanomalie – Duplikation am 1. Chromo­somerkrankt sind. Der Krankheitsverlauf der betroffenen Personen ist ungewiss, so dass sie im Laufe ihres Lebens mit immer neuen Krankheitsbildern konfrontiert werden. Auf diese müssen die entsprechenden Familienmitglieder mit angepassten Therapien, Betreuungsangeboten, aber auch mit allgemeinen (medizinisch notwendigen) Hilfsmitteln reagieren. Der Verein möchte diese Familien vor allem bei den anfallenden Kosten unterstützen.

 

Erfüllt wird der Satzungszweck insbesondere durch die Akquise von Spendengeldern und Mitgliedsbeiträgen zur

  1. Finanzierung von Therapien – um ein Fortschreiten der Krankheit zu verhindern, und um mit dieser bestmöglich umgehen bzw. „leben“ zu lernen. Dazu gehören unter anderem die Delphin-, Ergo-, Hippotherapie und viele mehr.
  1. Unterstützung der betroffenen Menschen bei der Teilhabe am öffentlichen Leben. Hierzu gehört insbesondere die Finanzierung von Wohnheimen, Schulen und von Erholungs- bzw. Freizeitmaßnahmen (z. B. Mutter-Kind-Kuren, Klassentreffen, Urlaub). Letzteres soll zum einen zur Bewältigung des stressbedingten Alltags dienen (und damit einer Überforderung vorbeugen), aber auch den Zusammenhalt zwischen der erkrankten Person und ihren direkten Familienangehörigen stärken. Ebenso benötigen die betroffenen Personen auf z. B. Klassenfahrten – insofern ein Familienangehöriger nicht teilnehmen kann – eine entsprechende Betreuungsperson, welche finanziert werden muss.
  1. Finanzierung von zusätzlichen Familienhilfen/ Betreuungsangeboten, um die direkten Angehörigen zu entlasten und um eine bestmögliche Betreuung für die erkrankte Person zu gewährleisten.

  2. Finanzierung von Medikamenten, allgemeinen Hilfsmitteln und medizinischen (lebensvereinfachenden) Maßnahmen (z. B. orthopädische Schuhe, behindertengerechter Spezial-Kindersitz fürs Auto, Rollstuhl).
  1. Finanzierung eines behindertengerechten Autos.

Oftmals werden die oben aufgeführten Leistungen gar nicht oder nur teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, obwohl die finanziellen Mittel der betroffenen Familien nicht ausreichen. Dabei sind diese Dinge teilweise zwingend für das Wohlergehen der erkrankten Person notwendig, da sie nicht selten das Fortschreiten der Erkrankung aufhalten. Der Verein „Pauline“ möchte helfen und dieser Diskrepanz entgegenwirken.

 

Zur Erfüllung des Satzungszwecks plant er die Durchführung von Veranstaltungen, Aktionen und Maßnahmen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen und die Akquise neuer Mitglieder und Spendengelder ermöglichen.


§ 3 Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen des Vereins haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.


§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) und Annahme durch den Vorstand begründet.
  • Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
  • Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme und kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
    • durch schriftliche Austrittserklärung. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und ist nur zum 31.12. eines Jahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, ist sie bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres wirksam.
    • durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:
      • trotz dreifacher schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragspflichten ganz oder teilweise im Rückstand ist oder
      • gegen die Satzung verstoßen und dadurch die Belange des Vereins trotz vorheriger Abmahnung gefährdet hat.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wobei das auszuscheidende Mitglied in der Mitgliederversammlung zu hören ist. Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen endet mit der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Beiträge können zur Finanzierung von allgemeinen Verwaltungskosten genutzt werden.
  • Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung. Die Erhöhung des Beitrages soll vor Beginn des Geschäftsjahres (mindestens 5 Monate), für das sie wirksam sein soll, beschlossen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann das Mitglied, abweichend von § 4, fristlos austreten.
  • Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, für das er zu erbringen ist.


§ 6 Besondere Rechte und Pflichten der Mitglieder                                                            

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins im Rahmen von Mitgliederversammlungen teilzunehmen, insbesondere vom aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen.
  • Die Mitglieder haben dem Verein unaufgefordert eine Änderung ihres Wohnsitzes mitzuteilen.


§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung
                                                           
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres abgehalten sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder deren Einberufung verlangen.

Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu führen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sollte der Protokollführer bei einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, hat die Versammlung einen vorübergehenden Protokollführer zu wählen.

Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Rundschreiben einberufen und geleitet.

Der Mitgliederversammlung sind alle Aufgaben vorbehalten, die nicht anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresrechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzendem
  2. dem Stellvertreter

Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der/die Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/-in mit einer Frist von 4 Wochen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenden Stimmberechtigten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, der Vorsitzende zieht.


§11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmung der Satzung
und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist berechtigt, zur Ausübung der Tätigkeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem reibungslosen Ablauf und dem Zweck des Vereins dienen. Der Vorstand ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
  

§12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen ehrenamtlichen Kassenprüfer. Seine Wiederwahl ist möglich. Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und des Finanzplanes. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege sowie der gesamte Schriftwechsel und sonstige Schriftstücke vorzulegen. Der Kassenprüfer ist nur Mitgliedern gegenüber zur Auskunft über das, was er als Kassenprüfer erfahren hat, berechtigt.


§13 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschließen, wenn diese form- und fristgerecht angekündigt waren und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Zur Wirksamkeit eines die Satzung ändernden Beschlusses sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Ist die Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung oder zur Auflösung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zwischen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung und der weiteren Mitgliederversammlung muss eine Zeitspanne von mindestens einem Monat liegen. Auf die veränderten Beschlussvoraussetzungen muss in der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an „Die Arche – christliches Kinder- und Jugendwerk e. V“. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, die ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung ist errichtet am 21.05.2011

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